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Die Strukturen von swiss unihockey

Diese Übersicht hat zum Ziel, ein besseres Verständnis der Strukturen von swiss unihockey zu schaffen, indem Auszüge aus Reglementen vereinfacht dargestellt werden. Es besteht weder ein Anspruch auf Vollständigkeit, noch ist die Übersicht rechtlich bindend. Alle gültigen Vorgaben sind den Reglementen zu entnehmen. 

Bei Fragen oder Unklarheiten über Abläufe oder Prozesse, empfiehlt es sich stets, die Geschäftsstelle zu kontaktieren, um formale Fehler, unnötige Diskussionen oder Umwege zu vermeiden. 
 

1. Das Verbandsorganigramm: Abteilungen, Organe und Kommissionen

Gemäss Art. 23 der Statuten gelten folgende Gefässe als gleichberechtigte Abteilungen

  • Nationalliga (NL)
  • Regionalliga (RL)

 

Gemäss Art. 24 der Statuten gelten folgende Gefässe als Organe:

  • Delegiertenversammlung (DV)
  • Zentralvorstand (ZV)
  • Sportausschuss (SPA)
  • Kontrollorgane: Rechnungsrevision (RR) und Geschäftsprüfungskommission (GPK)
  • Rechtspflegeorgane: Disziplinarkommission (DK) und Verbandsgericht (VG)

 

Die Kommissionen sind direkt durch den ZV eingesetzt und ihm unterstellt. Gemäss Art. 45 der Statuten werden fünf ständige Kommissionen eingesetzt:

  • Ausbildungs- und Nachwuchskommission (ANK)
  • Schiedsrichterkommission (SK)
  • Technische Kommission (TK)
  • Auswahl- und Leistungssportkommission (ALK)
  • Kontrollausschuss (KA)

 

Alle Vertreter*innen von swiss unihockey werden direkt (Zentralpräsident*in, Zentralvorstand, Verbandsgericht, Disziplinargericht) oder indirekt (Kommissionen) durch die Abteilungen bestimmt. 

 Organigramm Verband

2. Die Nationalliga NL

Die Nationalliga besteht aus allen Vereinen der L-UPL (Nationalliga A) und der Nationalliga B, gemäss Statuten mit maximal 24 Vereinen pro Geschlecht. 

Als Abteilung von swissunihockey ist die NL - mit allen ihr zugehörenden Vereine- breit verankert in den Strukturen von swissunihockey. 

  

2.1 Position der Nationalliga im Verband

Die NL hat in folgenden Gremien eine Vertretung und damit ein direktes Mitspracherecht:

  • Delegiertenversammlung (50%der Stimmen, die anderen 50% liegen bei der RL)
  • Zentralvorstand (2 von 10 Stimmen)
  • Kontrollausschuss (1 von 5 Personen) 
  • Sportausschuss (2 von 8 Stimmen) 
  • Technische Kommission (1 von 6 Stimmen) 
  • Auswahl- und Leistungskommission (zwei Personen -> aktuell nicht besetzt) 

Bild Stimmenanteile.png 
In den zwei Kommissionen SK und ANK haben die Abteilungen keine Vertretung, jedoch das Anrecht auf Einsitz (gemäss Art. 45 Abs. 5 der Statuten). 

In den Rechtspflegeorganen gibt es keine Vertretungen aus den Abteilungen, um deren Unabhängigkeit sicherzustellen.  

 

2.2 Organisation, Augaben, Verantwortung und Kompetenzen der NL

Details zur Organisation, zu den Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der NL sind in den Artikeln 62 - 65 der Statuten und im NL-Reglement festgelegt. 

Der NL stehen personelle Ressourcen der GS für Projekte, die administrative Unterstützung sowie Arbeiten im Zusammenhang mit den Sitzungen (Vorbereitung, Protokollierung, Nachbearbeitung) zur Verfügung. Diese Stelle wird durch den Fonds der Nationalliga mitfinanziert (12'000 CHF pro Jahr). 

  

2.3 Organe der NL

Nationalligaversammlung (NLV)

Die NLV ist das oberste Organ der Nationalliga und findet mindestens einmal jährlich statt. Sie setzt sich aus allen Mitgliedervereinen der NL zusammen. Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen sind im NL-Reglement im Abschnitt 3 geregelt.  

Nationalliga Komitee (NLK) 

Das NLK ist das ausführende Organ der Nationalliga und leitet diese. Aufgaben, Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen sind im NL-Reglement im Abschnitt 3 geregelt. 

3. Die Regionalliga RL

Die Regionalliga ist eine von zwei Abteilungen von swiss unihockey und besteht aus den ihr angeschlossenen Kantonalverbänden. 

  

3.1 Position der Regionalliga im Verband

Die RL hat in den folgenden Gremien eine Vertretung und ein direktes Mitspracherecht (siehe auch Abbildung unter 2.1): 

  • Delegiertenversammlung (50%der Stimmen, die anderen 50% liegen bei der NL)
  • Zentralvorstand (2 von 10 Stimmen)
  • Kontrollausschuss (1 von 5 Personen) 
  • Sportausschuss (2 von 8 Stimmen) 
  • Technische Kommission (1 von 6 Stimmen) 

In den zwei Kommissionen SK und ANK haben die Abteilungen keine Vertretung, jedoch das Anrecht auf Einsitz (gemäss Art. 45 Abs. 5 der Statuten).  

In den Rechtspflegeorganen gibt es keine Vertretungen aus den Abteilungen, um deren Unabhängigkeit sicherzustellen.  

  

3.2 Organisation, Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen der RL

Die Details zur Organisation, zu den Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der RL sind in den Artikeln 66 - 70 der Statuten und im RL-Reglement und festgelegt.  

  

3.3 Organe der RL

Regionalligaversammlung (RLV)

Die RLV ist das oberste Organ der Regionalliga und findet mindestens zweimal jährlich statt. In der RLV sind die Mitgliedsverbände vertreten. Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen sind im RL-Reglement im Abschnitt 4.1 geregelt.  

Regionalliga Komitee (RLK) 

Das RLK ist das ausführende Organ der Regionalliga. Das RLK setzt sich aus dem Regionalliga-Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern zusammenAufgaben, Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen sind im RL-Reglement im Abschnitt 4.2 geregelt. 

4. Organe von swiss unihockey

4.1 Delegiertenversammlung DV

Die DV ist das oberste Organ von swiss unihockey, umfasst 30 Delegierte und findet jährlich im 4. Quartal stattZuständigkeiten, Anzahl Delegierte, Durchführungsart etc. sind in den Artikeln 26 - 34 der Statuten geregelt. 

Die Stimmen sind folgendermassen verteilt: 

  • 15 Stimmen Nationalliga NL 
  • 15 Stimmen Regionalliga RL 

Die Delegierten der Nationalliga werden an der NLV gewählt, diejenigen der Regionalliga an der RLV. Dort werden zudem die Abstimmungsparolen festgelegt. 

 

4.2 Zentralvorstand ZV

Der Zentralvorstand ist das ausführende Organ von swiss unihockey. Der ZV leitet swiss unihockey strategisch und vertritt den Verband nach aussen. 

Die Zusammensetzung, Organisation, Zuständigkeiten etc. erfolgen gemäss Statuten (Art. 43 – 48).  

 

4.3 Sportausschuss SPA

Der SPA fällt die sportlichen Entscheide, trägt die Verantwortung über die Sport-Reglemente, u.a. Wettspielreglement WSR, Wettspiel Cup WSC, Spielregeln SPR, Spielsekretär*innenreglement SPS. 

Der SPA steuert dadurch die sportliche Entwicklung von swiss unihockey. Dies beinhaltet das Bearbeiten von Sach- und Fachthemen sowie strategischen Massnahmen. 

Der SPA orientiert sich an den strategischen Zielen und der Massnahmenplanung von swiss unihockey. 

Die Konstitution, die Stimmrechtsverteilung, die Beschlussfähigkeit und die Zuständigkeiten sind statutarisch festgelegt (Art. 49 – 52)

5. Rechtspflegeorgane

5.1 Disziplinarkommission DK

Die DK entscheidet bei Verletzungen von Verbandsvorschriften erstinstanzlich über Strafen und Disziplinarmassnahmen nach Art. 60 der Statuten sowie über Proteste und die ausserordentliche Wertung von Verbandsspielen. 

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der DK sind in den Artikeln 55 - 61 der Statuten, im Rechtspflegereglement RPR und allfälligen weiteren Prozessbeschreibungen geregelt. 

 

5.2 Verbandsgericht VG

Das VG entscheidet über Rekurse von Entscheiden der Disziplinarkommission, Rekurse von Entscheiden des Zentralvorstandes sowie seiner Kommissionen innerhalb deren Aufgabenbereich und Streitigkeiten zwischen Mitglieder der Nationalliga, der Regionalliga, Verbandsfunktionären, sowie allen anderen Personen, die im Auftrag eines Vereins eine Funktion ausüben. 

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem VG sind in den Artikeln 55 - 61 der Statuten, im RPR und allfälligen weiteren Prozessbeschreibungen geregelt. 

6. Kontrollorgane

6.1 Rechnungsrevision

Die DV wählt zur Durchführung der Rechnungsrevision eine bei der Revisionsaufsichtsbehörde registrierte Revisionsgesellschaft. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet schriftlichen Bericht gemäss Art. 53 der Statuten. 

 

6.2 Geschäftsprüfungskommission GPK

Die DV kann bei Bedarf eine Geschäftsprüfungskommission (GPK) einsetzen. Diese wird eine konkrete Aufgabe zur Prüfung eines Geschäftes übertragen. Befugnisse und Verfahren werden nötigenfalls in einem GPK-Reglement festgehalten (gemäss Art. 54 der Statuten).   

7. Sportliche Fachkommissionen

Zur operativen Führung und zur Delegation seiner Aufgaben setzt der ZV gemäss Art. 45.2 der Statuten verschiedene Kommissionen ein. Die Chef*innen der sportlichen Fachkommissionen werden durch den ZV ernannt, die Wahl der Kommissionsmitglieder obliegt dem SPA. 

Die Fachkommissionen konstituieren sich selbst. Die Aufgaben und Zuständigkeiten sind reglementarisch geregelt oder ergeben sich aus den strategischen Massnahmen. 

Arbeitsweise und Sitzungsrhythmus der Fachkommissionen richten sich nach den anfallenden Arbeiten. 

Jede Kommission verfügt über ein Kommissionsreglement. Dieses Kommissionsreglement legt primär folgende Punkte fest: Konstitution, Stimmrechtsverteilung, Beschlussfähigkeit, Zuständigkeiten sowie weiterführende Bestimmungen und Weisungen. 

 

7.1 Technische Kommission TK

Die TK ist eine Fachkommission, welche für den gesamten Spielbetrieb von swiss unhockey und für die Lizenzierung sämtlicher bei swiss unihockey lizenzierten Spielerinnen und Spieler zuständig ist. 

Sie ist zuständig für den Inhalt des Wettspielreglements und die Weisungen im Cup- und Meisterschaftsbetrieb. Im Weiteren ist sie für die Gruppeneinteilung und die Turniervergaben verantwortlich und erstellt die Modi von unterschiedlichen Spielgefässen. Der/die Leiter*in der TK ist Mitglied im SPA.  

 

7.2 Schiedsrichter Kommission SK

Die SK ist zuständig für den Inhalt der Schiedsrichterreglemente und -weisungen sowie die Interpretation der Spielregeln. Im Weiteren befasst sie sich mit der Festlegung des Schiedsrichterkontingents und der Schiedsrichterausbildung. Der/die Leiter*in der SK ist Mitglied im SPA. 

 

7.3 Ausbildungs- und Nachwuchskommission ANK

Die ANK ist zuständig für die Einsatzberechtigungen der Nachwuchsspieler*innen und die Ligastruktur im Nachwuchsbereich mit Fokus auf die optimale Ausbildung und Entwicklung der Nachwuchsathlet*innen. Zudem behandelt sie wegweisende Fragen in der Trainerbildung. Der/die Leiter*in der ANK ist Mitglied im SPA. 

8. Kommissionen

8.1 Kontrollausschuss KA

Der KA überprüft die Voraussetzungen zur Lizenzerteilung gemäss Abschnitt 3 und 4 des Lizenzreglements und erteilt den betroffenen Vereinen nach Erfüllung der Voraussetzungen eine entsprechende Lizenz. 

Die detaillierten Regelungen in Bezug auf die Zusammensetzung und Konstituierung des KA, die Voraussetzungen und Verfahren der Lizenzerteilung, die Rechtsmittel und die Strafbestimmungen sind im Lizenzreglement Abschnitt 2 definiert. 

 

8.2 Auswahl- und Leistungskommission ALK

Die ALK wird durch den/die Chef*in Leistungssport & Auswahlen geführt und trägt die fachliche Verantwortung für den gesamten Auswahlbereich (A-Nationalmannschaften, U23-U19-Nationalmannschaften, U19-Nationalmannschaften, U17-Nationalmannschaften) sowie die Zusammenarbeit mit den Trägerschaften der U15- und U13-Kantonalauswahlen. Die ALK ist aktuell nicht aktiv. 

Wie können die Vereine ihre Interessen vertreten? 

1. Kompetenzbereich der Abteilungen

1.1 Anträge an die NLV oder RLV

Für den Bereich, für den die Abteilungen zuständig sind, können die Abteilungen selbst über Änderungen und Anpassungen sowie neue Projekte entscheiden. Mittels ausformulierter Anträge können die Vereine Anträge direkt an die NLV bzw. RLV eingeben. 

Stellt das NLK bzw. RLK gewisse Mängel an durch Vereine eingereichten Anträge fest, kann es sie zur Verbesserung zurückweisen. Das NLK bzw. RLK kann einen Gegenvorschlag dazu erarbeiten und diesen ebenfalls zur Abstimmung bringen. Eine generelle Ablehnung eines Antrages durch das NLK bzw. RLK ist nicht möglich. 

 

1.2 Aufträge an NLK oder RLK

Die NLV/RLV kann Aufträge ans NLK/RLK erteilen, um Projekte/Anträge auszuarbeiten und der NLV/RLV vorzulegen oder Projekte direkt umzusetzen. 

Einzelne oder mehrere Vereine gemeinsam können Aufträge ans NLK/RLK erteilen, damit sich das NLK/RLK einem bestimmten Thema annehmen soll. Das NLK/RLK bearbeitet das Thema und legt eine Vorlage zur Umsetzung der NLV/RLV zur Abstimmung vor. 

Das NLK/RLK kann Anträge, die direkt von Vereinen stammen, ablehnen, wenn es zur Einschätzung kommt, dass dieses Anliegen nicht von der Mehrheit der NL-/RL-Vereine unterstützt wird. Der zurückgewiesene Verein hat dann die Möglichkeit das Anliegen als Antrag direkt an die NLV/RLV zu stellen. 

Wird das Anliegen von der NLV/RLV angenommen, muss das NLK/RLK das Thema behandeln und einen Vorschlag zur Umsetzung ausarbeiten.

 

1.3 Kontakt

Dein Verein hat einen Vorschlag, ein Anliegen oder möchte einen Antrag einreichen? Melde dich gerne per Mail an die folgenden Adressen:

Verein aus der Regionalliga: rlk@swissunihockey.ch
Verein aus der Nationalliga: nlk@swissunihockey.ch

2. Kompetenzbereich von anderen Gremien

2.1 Gremien mit Abteilungsvertretung

Die Abteilungen können über ihre Vertreter*innen Anträge in anderen Gremien stellen. 

NLK/RLK oder die Vereine stellen in der NLV/RLV einen entsprechenden Antrag zur Änderung eines Ist-Zustandes oder der Einführung von etwas Neuem. Wird dieser von NLV/RLV angenommen, bekommen NLK/RLK sowie die Vertreter*innen in den jeweiligen Gremien den Auftrag, einen Antrag im Namen der Abteilung in dem zuständigen Gremium einzureichen und die Haltung der Abteilung zu vertreten. 

 

2.2 Gremien ohne Abteilungsvertretung

Auch hier können die Abteilungen (durch NLK/RLK bzw. NLV/RLV) Anträge stellen. Das Komitee stellt sicher, dass die Anträge an die richtige Stelle gelangen. 

Die Abteilungen selbst haben in diesen Gremien kein Stimmrecht, jedoch die Möglichkeit, Mitglieder*innen des Gremiums vorher einzubeziehen. 

3. Lobbying

In allen Gremien von swiss unihockey werden die Entscheide nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Damit ein Antrag angenommen wird, müssen andere Entscheidungsträger*innen vom Inhalt des Antrages überzeugt werden. Es ist daher für die Vereine und die Komiteeempfehlenswert, bei einem möglichen Antrag vorgängig abzuklären, ob weitere Personen/Vereine der gleichen Ansicht sind und das Anliegen unterstützen, bevor ein Antrag eingereicht wird. 

4. Budget-Prozess

NL und RL verfügen über eigene Budgets, welche über den ordentlichen Budget-Prozess von swiss unihockey beantragt werden. Der*Die Präsident*in erarbeitet gemeinsam mit dem entsprechenden Komitee und der Geschäftsstelle das Budget und verantwortet dieses. 

Im Budget-Meeting mit dem ZV, dem*der Geschäftsführer*in und den Abteilungsleiter*innen vertreten die Präsident*innen ihre Abteilungen und setzen sich dafür ein, dass die Interessen der Abteilungen berücksichtigt werden. 

Zurzeit beinhaltet das NL-Budget Punkte wie Sitzungsgelder,
Reisespesen, Raummieten, Verpflegung (NLV, NLK, AG Livestream), Medienseminar, Livestream-Workshop, Vergütung Online-Auftritt, AG Livestreaming, Übersetzungen, Prämien, Season Opener, Bodenprojekt.
 

5. Nationalliga: NL-Fonds

Pro Liga gibt es einen NL-Fonds (L-UPL Frauen/L-UPL Männer/NLB Frauen/NLB Männer), die durch die Abgaben, die auf Playoff-/Playout-Spiele erhoben werden, gespiesen werden. Über die Beträge in diesen Fonds können die jeweiligen Ligen uneingeschränkt verfügen. 

Projekte wie der Hallenauftritt werden aktuell daraus finanziert, sowie ein Anteil des Lohnes der*des Verantwortliche*n Nationalliga. 

6. Regionalliga: RL-Fonds

Auch die Regionalliga verfügt über einen zweckgebundenen Fonds für die Gründung neuer Mitgliedsverbände und die Unterstützung bestehender Mitgliedsverbände. Der Fonds wird durch verschiedene Gebühren (gemäss Art. 11 Abs. 1 der Statuten und dem RL-Reglement) gespiesen. 

Über die Verwendung bzw. Ausschüttung dieser Fondsmittel im Einzelfall bestimmt das Regionalliga-Komitee.

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